Verwaltungsbeirat (WEG)

Geregelt ist der Verwaltungsbeirat in § 29 WEG, welcher besagt: Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirates beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus 1 Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und 2 weiteren Eigentümern als Beisitzern.

In § 29 WEG ist auch geregelt, dass der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt. Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenvoranschläge werden vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen, bevor die Eigentümerversammlung über sie beschließt.

Zusätzlich Aufgaben des Beirates sind in § 24 WEG zu finden – bei der Eigentümerversammlung. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzendem oder seinem Vertreter einberufen werden.

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