Wer muss die Jahresabrechnung erstellen?
Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat auch nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 11.5.2007, 3 W 153/06) grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen, es sei denn, die Jahresabrechnung war bis zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels bereits fällig. Der ausgeschiedene Verwalter bleibt demgegenüber zur Rechnungslegung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens verpflichtet.
Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Verwalter ist. Scheidet demnach ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen, es sei denn, die Jahresabrechnung war zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels bereits fällig. Der ausgeschiedene Verwalter bleibt demgegenüber zur Rechnungslegung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet. Die Jahresabrechnung ist jedenfalls nicht bereits mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist fällig, die in der Regel drei Monate, höchstens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endet. Die Abrechnungspflicht trifft demnach denjenigen Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung dieser Pflicht das Verwalteramt innehat.
Das OLG Zweibrücken folgt mit dieser Entscheidung der herrschenden Meinung. Grundsätzlich steht es nicht im Belieben der Verwaltung, zu welchem Zeitpunkt die Jahresabrechnung fällig ist. Diese ist auf der Grundlage des § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres, jedoch mit der Einräumung einer angemessenen Frist von ca. 3 Monaten zu erstellen.