Verzugszinsen (WEG)
Fällige Hausgelder sind im Verzugsfall gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit nicht in der Gemeinschaftsordnung bereits ein höherer Verzugszinssatz vereinbart wurde, können die Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 7 WEG hierüber mit einfacher Mehrheit beschließen. Zu beachten ist jedoch stets, dass der beschlossene Verzugszinssatz nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt. Ein Verzugszinssatz von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dürfte wohl die Obergrenze darstellen.