Vertretung in der Eigentümerversammlung
Die Eigentümerversammlung ist nicht öffentlich und grundsätzlich für Außenstehende nicht zugänglich. Ob und unter welchen Umständen Wohnungseigentümer sich durch andere Personen vertreten lassen können, ergibt sich zunächst aus der Teilungserklärung.
Gibt die Teilungserklärung keine Bestimmung vor, gelten die allgemeinen Regeln zur Vertretung. Demnach kann das Stimmrecht nur vom Wohnungseigentümer auf einen Vertreter übertragen werden. Dieser muss das Stimmrecht ausüben dürfen. Unterliegt der Wohnungseigentümer einem Stimmrechtsverbot (§ 25 Abs. 5 WEG), darf auch sein Vertreter das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Eigentümerversammlung ist eine private nicht öffentliche Veranstaltung. Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die Inhaber eines Stimmrechts sind, unabhängig davon, ob sie an deren Ausübung gehindert sind oder nicht. Hierzu gehören neben allen Wohnungseigentümern auch diverse andere Personen wie Testamentsvollstrecker, Insolvenz-, Zwangs- und Nachlassverwalter. Weiter sind der Verwalter und die Verwaltungsbeiräte als Organe der WEG auch dann teilnahmeberechtigt, wenn sie nicht zugleich deren Mitglieder sind.