Vertragsgemäßer Zustand Mietfläche
Der Vermieter kann eine von ihm vermietete Wohnung zum Zwecke der Instandhaltung und Instandsetzung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verändern. Dabei ist zu beachten, dass der ursprüngliche Zustand der Mieträume auch nach Reparaturen und nach Beseitigung von Mängeln soweit möglich vom Vermieter wieder hergestellt werden muss (LG Berlin, Urteil vom 07.09.2016, Az. 65 S 315/15). Wesentliche Veränderungen muss der Mieter nicht dulden und der Anspruch des Mieters auf Rückbau ist unverjährbar.