Vertragliche Haftung Verwalter
Bei dem Verwaltervertrag handelt es sich in aller Regel um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienst- und werkvertraglichen Element. Die Pflichten des Verwalters sind im Wohnungseigentumsgesetz in den §§ 24, 25, 27 und 28 WEG geregelt. Darüber hinaus hat der Verwalter sämtliche Pflichten eines Beauftragten gemäß der §§ 662 ff. BGB.
Möglich und allgemein üblich ist es, diesen gesetzlichen Aufgabenkatalog im Verwaltervertrag um weitere Pflichten zu erweitern. Soweit etwa der Verwaltervertrag zwar zusätzliche, dem Verwalter dem Gesetz nach nicht geregelte Pflichten regelt und im Übrigen auf die gesetzlichen Pflichten nicht ausdrücklich Bezug nimmt, hat der Verwalter die im WEG und BGB geregelten gesetzlichen Grundpflichten selbstverständlich ebenfalls zu erfüllen.