Verrechnung rückständiger Miete mit Kaution
Ein Mieter ist nicht berechtigt, von ihm geschuldete Miete mit der von ihm zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution zu verrechnen, denn darin liegt ein Verstoß gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag. Ein Mieter darf nicht auf diese Weise die Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaution sicherstellen, denn dadurch würden eventuelle Schadenersatzansprüche eines Vermieters ausgehebelt (AGB München, Urteil v. 05.04.16, Az. 432 C 1707/16).