Uhrzeit der Eigentümerversammlung (WEG)
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters, zu welcher Tageszeit er eine Eigentümerversammlung einberuft. Der Zeitpunkt muss aber verkehrsüblich und zumutbar sein.
Von vornherein scheiden Vormittage an Werktagen aus, denn selbstverständlich ist auf berufstätige Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen. Auch an Sonn- oder Feiertagen sollte die Eigentümerversammlung nicht vor 17 Uhr durchgeführt werden.