Umbau von Balkon/Loggia
Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Oktober 2012 (Urteil v. 26.10.12, Az. 73 C 220/10) bestätigt, dass einem Beschluss, der die Verglasung einer Loggia und zukünftige Nutzung als Wintergarten genehmigt, alle betroffenen Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft zustimmen müssen.
Hintergrund hierfür ist, dass die Verglasung einer Loggia und der Umbau zu einem Wintergarten eine baulicher Veränderung darstellt. Gemäß § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) können bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über eine Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, nicht ohne weiteres wirksam beschlossen werden.