Tierhaltung (WEG)
Wohnungseigentümer haben die Beschlusskompetenz, die Katzen- und Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage zu verbieten. Die Beschlussfassung muss einstimmig erfolgen, doch wenn nicht rechtzeitig angefochten wird, ist der Beschluss bestandskräftig.
Wesentliche Beeinträchtigungen können im Übrigen nicht nur durch Katzen und Hunde erfolgen. Auch Vögel können durch Zwitschern oder Schreien den Unmut der Nachbarn hervorrufen. So ist beispielsweise das Geschrei eines in der Außenvoliere gehaltenen Papageis den Nachbarn nur für die Dauer von 2 Stunden pro Tag zuzumuten. Die anderen Wohnungseigentümer können vom Halter des Vogels verlangen, dass dieser die restliche Zeit des Tages drinnen verbringt (LG Hannover, Urteil v. 08.05.09 Az. 16S44/08).
Ein generelles Tierhaltungsverbot ist jedenfalls nichtig, wenn in einer Wohnung Kleintiere gehalten werden, die niemanden stören und deren Existenz nach außen auch nicht wahrnehmbar ist. Solche Kleintiere sind Zierfische, Goldhamster und Kanarienvögel.