Tierhaltung (Miete)
Die Haltung von Kleintieren zählt zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Hierzu ist der Mieter berechtigt; eine besondere Erlaubnis des Vermieters ist nicht erforderlich. Das Recht zur Haltung sonstiger Tiere, insbesondere von Hunden und Katzen ist dagegen erlaubnisbedürftig, wobei über die Erteilung der Erlaubnis aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist.