Tierfütterung
Gemäß Urteil des AG Frankfurt a. M. (Urteil v. 18.11.16, Az. 33 C 2568/16) ist ein Mieter verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Treppenhäuser, Zugänge und Außengelände frei von nicht vom Vermieter auf dem Grundstück geduldeten Tieren bleiben. Sobald ein Vermieter das Füttern von Tieren, z.B. Tauben und Katzen, nicht gestattet, führt dies zu einer Vertragsverletzung des Mieters. Der Vermieter hat sodann das Recht auf Unterlassung zu klagen und den Mieter abzumahnen.