Teilungserklärung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.12 (Az. V ZR 57/12) entschieden, dass in einer Teilungserklärung wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht als Sondereigentum deklariert werden können.
Welche wesentlichen Gebäudebestandteile Sondereigentum darstellen, bestimmt sich allein nach der gesetzlichen Regelung und § 5 Abs. 1-3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
In einer Teilungserklärung können gemäß § 5 Abs. 3 WEG Bestandteile, die nach § 5 Abs. 1 WEG im Sondereigentum stehen, dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden. Umgekehrt ist die Zuordnung von wesentlichen Gebäudebestandteilen zum Sondereigentum durch die Teilungserklärung nicht zulässig.