Rückgabe der Mietsache
Die Rückgabe von Räumen erfolgt grundsätzlich in der Weise, dass diese geräumt dem Vermieter übergeben werden. Der Mieter muss die in die Räume eingebrachten Sachen entfernen. Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos.
Die vom Mietvorgänger zurückgelassenen Sachen darf der Mieter zurücklassen, es sei denn, der Mieter habe die Gegenstände aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vorgänger übernommen. Gleiches gilt für Einrichtungen, die erforderlich waren, um die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.