Rohrverstopfung
Die Beseitigung einer Rohrverstopfung ist immer Sache des Vermieters. Er kann die Beseitigungskosten allerdings von demjenigen, der die Verstopfung schuldhaft verursacht hat, als Schadenersatz ersetzt verlangen.
Lässt sich der Verursacher nicht ermitteln, so muss der Vermieter die Kosten der Schadensbeseitigung tragen. Es handelt sich hierbei nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um Instandsetzungskosten.
Eine Formularklausel, nach der der/die Mieter eines Hauses anteilig für die Kosten einer Rohrverstopfung haftet/en, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann, ist unwirksam.