Pflichten des Verwalters
Die Pflichten des Verwalters sind im Wohnungseigentumsgesetz in den §§ 24, 25, 27 und 28 WEG geregelt. Darüber hinaus hat der Verwalter sämtliche Pflichten eines Beauftragen gemäß der §§ 662 ff. BGB:
Der Verwalter hat seine gesetzlichen Pflichten mit der Sorgfalt zu erfüllen, die ein durchschnittlicher und gewissenhafter Verwalter aufwenden würde. Handelt es sich bei dem Verwalter um einen Kaufmann, so hat er seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen.