Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung
In einer Entscheidung (BGH, Urteil vom 19.11.08 VIII ZR 295/07) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung präzisiert. Nach ihr richtet sich die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Abrechnung und deren inhaltlicher Richtigkeit danach, ob der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihnen fallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (formelle Wirksamkeit). Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, betrifft gegenüber die inhaltliche Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung.