Notverwalter (WEG)
Seit Inkrafttreten des WEG-Reformgesetzes gibt es den „klassischen“ Notverwalter nicht mehr. Die entsprechende Bestimmung des § 26 Abs. 3 WEG wurde aufgehoben. Fehlt ein Verwalter, so kann jedoch nach wie vor jeder Wohnungseigentümer beim örtlich zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Verwalters im Verfahren des § 43 Nr. 1 WEG beantragen. Dieser Anspruch folgt aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch hat. Außenstehende Dritte können hingegen keine gerichtliche Verwalterbestellung mehr beantragen.