Notmaßnahmen – Mängelbeseitigungsrecht des Mieters bei Gefahr im Verzug
Ist der Notfall eingetreten, kann nicht zugewartet werden. Die Mangelbeseitigung duldet keinen Aufschub. Sofortige Abhilfe ist erforderlich. Die sonst zur Selbstbeseitigung grundsätzlich erforderliche Mahnung an den Vermieter, den Mangel zu beseitigen (die Mahnung ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB Voraussetzung für einen Verzug des Vermieters), entfällt bei der Notmaßnahme. Es ist also nicht erforderlich, den Vermieter vor Durchführung der Selbstbeseitigung in Verzug zu setzen. Damit korrespondiert auch die Regelung des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, wonach es in besonders dringlichen Fällen einer Mahnung nicht bedarf.