Minderung
Eine Mietminderung umfasst neben der Nettomiete auch die Betriebskosten. Der Vermieter muss die Minderung demzufolge auch bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen.
Nach allgemeingültiger Rechtsprechung des BGH erstreckt sich eine Minderung auf die Bruttomiete, d. h. auf die Nettomiete und die Betriebskosten. Der Mieter darf daher zunächst auch die Betriebskostenvorauszahlungen in die Berechnungen seines Einbehaltes einbeziehen.
Die Minderung hat aber nicht nur Einfluss auf die Vorauszahlungen. Auch bei der Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter die Minderung berücksichtigen, denn die Minderung bezieht sich – soweit sie gerechtfertigt ist – auf die Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten.