Mietvertragsabschluss – Beeinträchtigung von Bäumen
Das Amtsgericht Köln stellte im Februar 2017 klar (Urteil v. 22.02.17, Az. 213 C 98/15), dass Beeinträchtigungen von Bäumen, wie z. B. Blüten, Blätter, Pollen, vom Mieter unter Umständen hingenommen werden muss. Waren Bäume bei Abschluss eines Mietvertrages bereits vorhanden, stellen die Beeinträchtigungen keinen Mangel einer Mietwohnung dar, da die Bäume und die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen dann nämlich der bei Abschluss des Mietvertrages vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.