Mietminderung wegen Lärm
Ein Mieter kann in seiner Mietwohnung nur einen Schallschutz erwarten, der dem Standart bei Errichtung des Gebäudes entspricht (BGH, Beschluss v. 21.02.17, Az. VIII ZR 1/16).
Zu beachten ist, dass ein Mieter den Mangel nur anzeigen und möglichst genau beschreiben muss. Die Ursache muss dann der Vermieter ermitteln.
Sofern ein Vermieter das Vorliegen eines Mangels oder die Zumutbarkeit bestreitet, muss das zuständige Gericht darüber Beweis erheben und beispielsweise einen Sachverständigen beauftragen.