Mietkaution
Der Höhe nach darf bei Vereinbarung einer Mietkaution für Wohnraum das 3-fache der Monatsmiete ohne Betriebskostenpauschale oder -vorauszahlungen nicht überschritten werden. Übersteigt die vom Mieter als Kaution geleistete Zahlung die Höhe von 3-Monats-Kaltmieten steht ihm unabhängig von der Vertragsbeendigung ein entsprechender Rückerstattungsanspruch in Höhe des zu viel entrichteten Betrages zu.
Die gesetzliche Höhenbegrenzung bei Wohnraum, die nach § 551 Abs. 4 BGB vertraglich nicht umgangen werden darf, gilt nicht, wenn der Vermieter von einer Drittperson eine zusätzliche Mietsicherheit erhält, durch die eine Kündigung wegen Zahlungsverzug abgewendet werden soll.