Mieterhöhung für Garage oder Stellplatz
Wenn eine Wohnung und außerdem vom selben Vermieter eine Garage (oder ein Stellplatz) angemietet wurde und dafür die Miete erhöht werden soll ist zunächst zu klären, ob es sich um zwei selbstständige Verträge (ein Vertrag für die Wohnung und ein Vertrag für die Garage oder Stellplatz) handelt oder um einen einheitlichen Vertrag, ob also die Garage (oder der Stellplatz) untrennbar zur Wohnung gehört.
Ein einheitlicher Vertrag liegt dann vor, wenn die Garage (oder der Stellplatz) gleichzeitig mit der Wohnung angemietet wurde und die Abstellmöglichkeit auf dem selben Grundstück wie die Wohnung liegt.
Die Miete kann dann nicht allein für die Garage (oder den Stellplatz) erhöht werden.
Der Vermieter müsste sodann eine Vergleichsmietenerhöhung vornehmen, also die ortsübliche Miete für eine Wohnung mit Garage (oder Stellplatz) nennen und die Miete insgesamt auf diese ortsübliche Miete erhöhen.
Dies ist stößt auf praktische Schwierigkeiten, weil nur selten bekannt ist, wie hoch eine solche Miete ist. Daher beschränken sich die Vermieter häufig darauf, eine Vergleichsmietenerhöhung nur für die Wohnung durchzuführen.