Miete für Rauchwarnmelder
Mieter haben die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder zutragen, hingegen sind die Kosten für die Miete der Geräte nicht umlagefähig.
Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind „Sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV und im Mietvertrag auch ausdrücklich benannt.
Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind hingegen keine umlegbaren Betriebskosten, so dass die Mieter diese trotz der Vereinbarung im Mietvertrag nicht tragen müssen. Diese Kosten treten an die Stelle von Anschaffungskosten, die keine Betriebskosten darstellen.