Kündigung Mietverhältnis
Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft unerheblich verletzt, der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushalts benötigt oder der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert werden kann und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Eine besondere Pflichtverletzung liegt in der Nichtzahlung der Miete. Der Zahlungsverzug von Mietern ist in § 543 BGB geregelt. Danach muss dem Vermieter stets ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung zur Seite stehen, ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder wenn er in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.