Kostentragung bei Schäden an Sondernutzungsrechten
Grundsätzlich gilt, dass trotz Einräumung eines Sondernutzungsrechtes die Sondernutzungsfläche Gemeinschaftseigentum ist. Die Wohnungseigentümer sind gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 kostenpflichtig zur Instandhaltung verpflichtet. Die entstandenen Kosten sind von den Eigentümern nach § 16 Abs. 2 im Verhältnis ihrer im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile zu tragen.
Dennoch sollten Eigentümergemeinschaften und betroffene Eigentümer die Gemeinschaftsordnung oder eventuell getroffene Vereinbarungen zu Sondernutzungsrechten prüfen. Denn es kann durchaus sein, dass hier abweichende Regelungen zur Kostentragung getroffen wurden.