Korrektur Betriebskostenabrechnung
Innerhalb der Abrechnungsfrist dürfen Vermieter Änderungen an einer Betriebskostenabrechnung auch zu Lasten des Mieters vornehmen (LG Berlin, Urteil v. 19.02.16, Az. 63 S 189/15). Angaben und Erläuterungen über die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegenden Rechnungen Dritter sind dabei nicht erforderlich.
Eine Betriebskostenabrechnung muss lediglich eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, einer Erläuterung der Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Anteils eines Mieters, den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters und eine gedanklich und rechnerisch nachvollziehbare Abrechnung enthalten.