Korrektur Betriebskostenabrechnung
Eine Betriebskostenabrechnung muss eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, einer Erläuterung der Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Anteils eines Mieters, den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters und eine gedanklich und rechnerisch nachvollziehbare Abrechnung enthalten. Angaben und Erläuterungen über die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungen Dritter sind nicht erforderlich. Innerhalb der Abrechnungsfrist dürfen Vermieter Änderungen an einer Betriebskostenabrechnung auch zu Lasten eines Mieters vornehmen (LG Berlin, Urteil vom 19.02.2016, Aktenzeichen 63S189/15).