Konto Instandhaltungsrücklage

Es stellt einen gravierenden Fehler des Verwalters dar, die Instandhaltungsrücklage nicht vom sonstigen Wohngeldkonto getrennt zu halten. Dies verstößt zudem gegen die Pflicht des Verwalters, die Instandhaltungsrücklage verzinslich anzulegen. Von dieser Pflicht wird der Verwalter nicht deshalb frei, weil er die für die Instandhaltungsrücklage bestimmten Gelder auf dem Girokonto belässt, um Deckungslücken und dadurch Schuldzinsen zu vermeiden. Die regelmäßige Verwendung der Instandhaltungsrücklage zur Deckung der laufenden Ausgaben ist mit der Zweckbestimmung der Rücklage nicht zu vereinbaren.

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