Klimaanlage

Eine Eigentümergemeinschaft muss gefragt werden, wenn ein einzelner Eigentümer eine Klimaanlage einbauen will. Das hat das Amtsgericht München entschieden (AG München, 484C 17510/18). Im konkreten Fall wurde die nachträglich eingeholte Erlaubnis von Miteigentümern abgelehnt. Die Klimaanlage musste wieder abgebaut werden. Der einzelne Eigentümer hatte für die Versorgungsleitungen die Fassade (also ein Teil des Gemeinschaftseigentums) durchbohrt und das Außengerät vor dem Objekt aufgestellt. Auch das optische Erscheinungsbild wurde dadurch beeinträchtigt.

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