Klagebefugnis (WEG)
Soll der Verwalter für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor einem klagen, muss er dafür von den Wohnungseigentümern nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG ermächtigt werden.
Soll der Verwalter für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor einem klagen, muss er dafür von den Wohnungseigentümern nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG ermächtigt werden.
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