Kinderspielfläche (WEG)
Das Recht eines Wohnungs- oder Teileigentümers, sein Sondereigentum zu vermieten, schließt grundsätzlich auch die Befugnis ein, dass ihm zustehende Recht auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums auf Mieter zu übertragen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Mitgebrauch derjenigen gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, die für die Nutzung des Sondereigentums nicht notwendig sind.
Daraus ergibt sich, dass eine gemeinschaftliche Kinderspielfläche zur Nutzung als Spielmöglichkeit für die in der Anlage wohnenden Kinder bestimmt ist.
Der räumliche Bereich des Kinderspielplatzes ist somit grundsätzlich nur den Wohnungen, nicht aber den Teileigentumseinheiten, zur Nutzung zugeordnet.