Kinderlärm
Bei öffentlich geförderten Mietwohnungen, gelten gegenüber sonstigen Mietwohnungen, andere Grundsätze bei Beeinträchtigungen durch Kinderlärm. Das Landgericht Berlin stellte klar, dass Mieter den öffentlich geförderten Mietwohnungen sich mehr gefallen lassen müssen als Mieter von sonstigen Wohnungen, z. B. Altbauwohnungen oder sonstige Apartments. Kinderlärm beeinträchtigt demnach den Mietgebrauch von Mietern somit nicht oder nur unerheblich (LG Berlin, Urteil v. 05.09.16, Az. 67 S 41/16).