Instandhaltungsrücklage
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestimmt, dass zur ordnungsgemäßen Verwaltung die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung gehört (§ 21 Abs. 5 Nr. 4).
Entsprechend dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) hat der Wirtschaftsplan auch die Beiträge der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrückstellung auszuweisen. Allein die Darstellung von Instandsetzungsmaßnahmen, welche aus der Instandhaltungsrückstellung finanziert wurden, im Rahmen der Entwicklung der Instandhaltungsrückstellung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Wohnungseigentümer können die Verwaltung ermächtigen, Liquiditätsengpässe durch eine beschränkte Rücknahme aus der Instandhaltungsrückstellung zu decken. Die regelmäßige Verwendung der Instandhaltungsrückstellung zur Deckung der laufenden Ausgaben ist mit der Zweckbestimmung der Rücklage nicht zu vereinbaren.
Es stellt einen gravierenden Fehler der Verwaltung dar, sofern die Instandhaltungsrückstellung nicht vom Hausgeldkonto getrennt geführt wird.