Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan (WEG)
Zur Deckung der laufenden Kosten benötigt eine Wohnungseigentümergemeinschaft Liquidität, welche alle Miteigentümer auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans durch Zahlung von Hausgeld zur Verfügung stellen.
Über den vom Verwalter vorgelegten Entwurf des Wirtschaftsplans beschließt die Wohnungseigentümerversammlung nach § 28 Abs. 5 WEG durch Stimmenmehrheit. Soll die Rücklage erhöht werden, gilt dies mit dem Beschluss des Wirtschaftsplans ebenfalls als genehmigt. Gleiches gilt für konkret bezeichnete Instandsetzung- oder Instandhaltungsmaßnahmen oder auch für bauliche Veränderungen. Der Verwalter rechnet einmal im Jahr über die gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres ab und stellt die Jahresabrechnung sodann zur Genehmigung.
Generell gibt es einen Gesamtwirtschaftsplan für die gesamte Eigentumsanlage und Einzelwirtschaftspläne für jeden Eigentümer.
Bei der Prognose der Einnahmen und Ausgaben steht dem Verwalter als auch den Eigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ermessensspielraum zu. Der Wirtschaftsplan gilt nach dem WEG für das Kalenderjahr, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.