Instandhaltung und Instandsetzung (WEG)
Grundsätzlich entscheiden die Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 3 WEG mit Stimmenmehrheit über eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört nach § 21 Absatz 5 Nr. 2 WEG insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums.
Zu beachten ist, dass der Verband im Verhältnis zu dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht selbst zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet ist.
Der Verwalter hat bei der Durchführung von Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums auf eine baulich und fachlich einwandfreie Lösung zu achten. Gleiches gilt für die Wirtschaftlichkeit. Daraus ableitend ist es grundsätzlich geboten, vor der Vergabe von Instandsetzungsarbeiten Vergleichsangebote einzuholen.
Dies folgt bereits aus der grundsätzlichen Verpflichtung des Verwalters, bei der Durchführung von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Interesse aller Eigentümer auf eine baulich und fachlich sowie wirtschaftlich einwandfreie Lösung zu achten. Mittelbar ergibt sich dies auch bereits aus dem gesetzlichen Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG.
Im Übrigen hat der Verwalter Vergleichsangebote selbstverständlich nicht nur einzuholen, er hat diese auch den Wohnungseigentümern vor der Beschlussfassung bekanntzugeben. Ein Beschluss widerspricht daher ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwalter im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung lediglich das günstigste Angebot präsentiert.