Herausgabe der Eigentümerliste
Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Wohnungseigentümer ein umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft und die Rechtsprechung macht auch keine Einschränkungen, dass bestimmte Daten nicht eingesehen werden dürfen. Im Gegenteil, sie weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass das Datenschutzrecht der Einsichtnahme nicht entgegensteht.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht vertritt die Auffassung, dass eine Hausverwaltung im Einzelfall abwägen müsse, ob eine Weitergabe schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.
Unproblematisch ist die Weitergabe einer Eigentümerliste, die die Pflichtangaben des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG enthält, also die Namen der Eigentümer und ihre ladungsfähige Anschrift.
Problematisch ist, ob die Weitergabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse in der Eigentümerliste zulässig ist. Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht sieht es in diesem Zusammenhang als fraglich an, ob solche Kontaktdaten – die allein für den Verwalter bestimmt sind – überhaupt zu den Unterlagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft genommen werden müssen.
Selbst wenn ein Beschluss der Eigentümerversammlung vorliegt, wonach der Verwalter befugt ist, diese Daten weiter zu geben, ist die Weitergabe selbst kritisch. Hintergrund dafür ist, dass entsprechend gängiger Praxis nicht alle Eigentümer in der Eigentümerversammlung vertreten sind oder einige Eigentümer sich der Stimme enthalten oder dagegen stimmen. In diesem Fall ist der Beschluss wohnungseigentumsrechtlich ohnehin nichtig und auch datenschutzrechtlich ein solcher Beschluss ebenfalls höchst problematisch, weil niemand durch Mehrheitsbeschluss zur Offenbarung personenbezogener Daten gezwungen werden kann.