Heizkostenabrechnung

Gemäß Urteil des Landesgerichts Berlin (Urteil v. 13.01.17, Az. 63  S 132/16) sind dem Mieter auf Verlangen die Verbrauchsablesewerte anderer Mieter von Heizung und Warmwasser vorzulegen. Die Möglichkeit des Mieters, seine Werte an den Heizkostenverteilern seiner Mietwohnung abzulesen, genügt nicht.

Dabei ist zu beachten, dass persönliche Daten nur insoweit geschwärzt werden dürfen, als sie für die Abrechnung ohne Belangen sind, beispielsweise Kontoverbindungen.

Die Art und Weise der Wärmekostenermittlung aufgrund einer Schätzung muss für den Mieter schon aus Heizkostenabrechnung selbst ersichtlich sein.

Der Vermieter darf insoweit nicht einfach zu warten, bis der Mieter sich genauer erkundigt, wie der Vermieter auf den Schätzwert kam. Die Abrechnung muss vielmehr schon aus sich heraus plausibel sein, sodass der Mieter sodann durch zusätzliche Belegeinsicht die Richtigkeit der Einsatzwerte nachvollziehen kann. Erforderlich ist also die Angabe der Einsatzwerte und der Rechenweg zur Verbrauchsermittlung durch Schätzung (Urteil AG Neuruppin vom 23.06.2004, 42C 64/04).

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