Heizkosten korrekt abrechnen

Heizkosten müssen generell nach dem Leistungsprinzip abgerechnet werden. Der BGH (BGH, Urteil vom 1.2.2012, VIII ZR 156/11) stellt klar, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip nicht den strengen Vorgaben der Heizkostenverordnung entspricht.

Schlussendlich geht es darum, was verbraucht, und nicht was bezahlt wurde.

Nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung gehören nur die Kosten für verbrauchte Brennstoffe zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage. Entscheidend für den BGH war dabei das Wort „verbraucht“; den daraus schlossen die Richter, dass gegenüber dem Mieter lediglich die Kosten für die tatsächlich im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden dürfen (= Leistungsprinzip).

Damit ist auch klargestellt, dass Restbestände in die Abrechnung des Folgejahres zu übernehmen sind.

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