Hausordnung (WEG)
Eine Hausordnung dient dem gedeihlichen Zusammenleben der Miteigentümer und soll deren Zusammenleben möglich störungsfrei ordnen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG gehört die Aufstellung einer Hausordnung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.
Die Verwaltung hat für die Durchsetzung der Hausordnung zu sorgen, wobei diese zunächst nur im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gilt. Der Mieter eines Wohnungseigentümers ist an diese also nicht gebunden. Zur Bindung des Mieters an die Hausordnung der Gemeinschaft bedarf es der mietvertraglichen Inbezugnahme der Hausordnung