Hecke
In den Nachbarrechtsgesetzen der meisten Bundesländer ist geregelt, wie hoch Grenzbepflanzungen durch eine Hecke sein dürfen. Normalerweise wird die zulässige Höhe einer Grenzbepflanzung von dem Punkt aus gemessen, an dem der Stamm aus dem Boden tritt.
Gemäß Entscheidung des BGH (Urteil v. 02.06.2017, V ZR 230/16) gilt dies allerdings ausnahmslos.
Liegt das Grundstück, auf dem sich die Grenzbepflanzung befindet tiefer als das Nachbargrundstück, ist die zulässige Wuchshöhe vom höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks auszumessen. Hintergrund hierfür ist, dass eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Nachbargrundstücks erst dann möglich ist, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen.