Hausmeister
Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2012 entschieden (Urteil v. 27.09.12, Az. 2 AZR 838/11), dass eine Eigentümergemeinschaft in der Regel Arbeitgeber des Hausmeister ist.
Vom Verwalter wird der Arbeitsvertrag unterschrieben, dies jedoch als Vertreter der Eigentümergemeinschaft. Seine im Arbeitsvertrag festgeschriebene Weisungsbefugnis übt er somit als Vertreter der Eigentümergemeinschaft aus.