Haushaltsnahe Dienstleistungen
Lässt der Mieter Handwerkerleistungen in seiner Wohnung auf seine Kosten ausführen und bezahlt er die Rechnung, kann er den Personalkostenanteil von seiner Einkommen-Steuer absetzen. Zum Beispiel fallen hierunter die Schönheitsreparaturen.
Ähnlich verhält es sich für vom Vermieter in Auftrag gegebene Handwerkerleistungen, die in der Neben- und Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, z.B. für die Reinigung des Mietobjektes oder die Pflege der Außenanlage (Gartenpflege).
Für die steuerliche Geltendmachung Haushaltsnahe Dienstleistungen anteiliger Betriebs- und Nebenkosten benötigt der Mieter einen gesonderten Ausweis der abzugsfähigen Kosten in der Neben- und Betriebskostenabrechnung oder eine separate Bescheinigung über Haushaltsnahe Dienstleistungen. Werden die betreffenden Betriebskosten in der Neben- und Betriebskostenabrechnung nicht gesondert ausgewiesen, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter auf dessen Verlangen eine gesonderte Bescheinigung über Haushaltsnahe Dienstleistungen auszustellen.
WEG-Verwalter können grundsätzlich Zusatzvergütungen für Aufgaben verlangen, die über den gesetzlichen Vorgeschriebenen hinausgehen. Was im Leistungskatalog des § 27 WEG aufgeführt ist, gilt als Grundpflicht, die mit der Vergütungspauschale abgegolten ist. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass eine Verpflichtung des WEG-Verwalters zum Ausweis des steuerlich absetzbaren Anteils der haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG im Rahmen der Jahresabrechnung nicht zu den gesetzlichen Pflichten zählt.