Härtegründe Eigenbedarfskündigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt im März 2017 klar, dass eine Härte nur dann vorliegt, wenn ein Umzug des Mieters tatsächlich unzumutbar ist.

Ein Mieter kann einer Kündigung nur dann berechtigt widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn nachweislich eine Härte bedeutet. Dabei müssen die Interessen des Mieters gewichtiger sein als die des Vermieters. Gemäß § 574 abs. 1 BGB muss ein Auszug für den Mieter absolut unzumutbar sein.

Soweit ein Mieter gesundheitliche Beschwerden, konkret die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall der Räumung heranzieht, empfiehlt es sich, einen Sachverständigen einzuschalten (BGH, Urteil v. 15.03.17, Az. VIII ZR 270/15).

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