Hausgeld
Das Verbot, mit Wohngeldforderungen eine – streitige – Gegenforderung aufzurechnen, gilt nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 18. 4.2007, I-3 Wx 53/07) auch, wenn die Gegenforderung nicht als Wohnungseigentümer erworben wurde.
Gegenüber dem Anspruch auf Hausgeld kann nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG (Notmaßnahmen) oder §§ 680, 683 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) aufgerechnet werden, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Notmaßnahmen oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind nicht Rechtsgrund der Gegenforderungen des Wohnungseigentümers. Vielmehr handelt es sich um eine bestrittene Gegenforderung.
Das Verbot der Aufrechnung ist darin begründet, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung nur dann gewährleistet ist, wenn alle Eigentümer ihren Zahlungspflichten nachkommen. Nur dann ist die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft gesichert. Diese darf nicht durch eine Auseinandersetzung über Gegenansprüche gefährdet werden. Rechtsgrundlage sind die zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Schutz- und Treuepflichten.