Grundsteuererlass bei Mietausfall

Ein Vermieter, welcher unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatte, kann einen Grundsteuererlass von bis zu 50 Prozent geltend machen. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen.

Ein erheblicher Mietausfall entsteht z. B. für den Fall, dass die Mietwohnung einen längeren Zeitraum aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses, beispielsweise eines Wasserschadens, leer stand und den Mieter zur Herabsetzung der Miete berechtigte.

Sofern die Mieteinnahmen um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Ertrag zurückgeblieben sind, werden dem Vermieter 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Dieser erhöht sich sodann auf 50 Prozent, sofern überhaupt kein Ertrag erzielt wurde.

Unabhängig davon hat der Vermieter nachzuweisen, dass er aufgrund ernsthafter Bemühungen die betreffende Mietwohnung/en nicht vermieten konnte.

Gesetzliche Grundlage für den Grundsteuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG), wonach bei bebauten Grundstücken die zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete zugrunde gelegt wird.

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