Haftung Erwerber für Hausgeldrückstände des Vorgängers (WEG)
In bestimmten Fällen kann der Erwerber für Schulden des alten Eigentümers in Anspruch genommen werden. Enthält die Gemeinschaftsorndung und/oder der Kaufvertrag eine Bestimmung, wonach der Erwerber eine Eigentumswohnung für Hausgeldrückstände des Vorgängers haftet, so ist diese Regelung nach der Rechtssprechung des BGH grundsätzlich wirksam. Zu den Hausgeldrückständen gehören nicht nur rückständige Hausgeldvorschüsse nach dem Wirtschaftsplan, sondern auch rückständige Beiträge auf eine fällige Sonderumlage und/oder Nachzahlungen aus der Eigentümerabrechnung.
Mit dem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft verliert der bisherige Eigentümer seine Rechte zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung und Mitwirkung an den Beschlussfassungen. Der ausgeschiedene Eigentümer hat auch kein Recht bezüglich Mängel der Jahresabrechnung. Die Genehmigung der Abrechnung für das Vorjahr, in dem er noch Mitglied der Eigentümergemeinschaft war, ist für ihn nicht verbindlich. Der ausgeschiedene Eigentümer kann daher aus der Abrechnung weder berechtigt noch verpflichtet werden. Das Ergebnis der Jahresabrechnung enthält also nur Rechtswirkungen zu Lasten oder zu Gunsten des neuen Eigentümers.