Graffiti
Häufig stellt sich die Frage, ob ein Mieter bei Graffiti-Schmierereien berechtigt ist, die Miete zu mindern.
Sofern es sich um einen Mietmangel handelt hat der Mieter auch ein Minderungsanspruch. In aller Regel ist der Gebrauch der Mietsache jedoch nicht beeinträchtigt, sodass ein Mietminderungsrecht ausscheidet.
Eine Minderung scheidet schon dann aus, wenn Graffiti zum normalen Umfeld der Immobilie gehören.
Zwecks Vorbeugung ist zu beachten, dass langfristige Videoüberwachungen unzulässig sind. Der Vermieter kann einen Wachdienst beauftragen, die dafür anfallenden Kosten sind aber in der Regel nicht auf den Mieter umlegbar.