Gewährleistung (WEG)
Der Bauträger, der eine Wohnungsanlage erstellt hat, haftet gegenüber den Erwerbern für die ordnungsgemäße und mangelfreie Erstellung des Bauwerks. Zeigen sich dann Mängel, offenbart sich für den Bauträger ein Interessenkonflikt.
Einerseits haftet er als Bauträger nach Gewährleistungsrecht, andererseits ist er Miteigentümer einzelner Wohneinheiten und steht damit auf der Seite der Wohnungseigentümergemeinschaft und ist in deren Interessenshäre eingebunden. Es liegt die Vermutung nah, dass sich ein mit dem Bauträger identischer oder nahe stehender Verwalter nicht mit der notwendigen und geeigneten Art und Weise um die Gemeinschaftsbelange kümmert und möglicherweise seine ihm nach § 27 I Nr. 2, 3 (Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums) und II Nr. 4 WEG (Abrede mit einem Rechtsanwalt über den Sreitwert in einem Rechtsstreit) obliegenden Pflichten kümmert.